Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Definitionen

  • Angebote/Geschäfte
    Jedes Angebot von S&K Trucks zum Abschluss einer Vereinbarung;
  • Waren
    Die Waren, die von S&K Trucks auf der Grundlage der Vereinbarung an die Gegenpartei oder zu deren Gunsten geliefert werden;
  • Vereinbarung
    Jede Vereinbarung zwischen den Parteien über den Verkauf und die Lieferung von Waren durch S&K Trucks an die Gegenpartei und/oder die Erbringung von Dienstleistungen durch S&K Trucks an die Gegenpartei;
  • Partei(en)
    S&K Trucks und die Gegenpartei oder jede für sich;
  • S&K Trucks
    Das private Unternehmen Sol & Kleene Trucks B.V. in Blokzijl (Aktenzeichen der Handelskammer: 80220924), als Nutzer der Bedingungen;
  • In schriftlicher Form
    Per Post oder elektronischer Nachricht;
  • Bedingungen
    Diese Allgemeinen Bedingungen für Verkauf und Lieferung von S&K Trucks;
  • Gegenpartei
    Die natürliche(n) und/oder juristische(n) Person(en), der/denen S&K Trucks ein Angebot für die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen macht und/oder die eine Vereinbarung mit S&K Trucks abschließt.

2. Anwendbarkeit

2.1 Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und Vereinbarungen sowie für alle sich daraus ergebenden und sich daran anschließenden Verpflichtungen.

2.2 Wenn die Bedingungen auf einen Vertrag anwendbar waren, gelten sie automatisch – ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung zwischen den betreffenden Parteien bedarf – für jeden nach diesem Abschluss zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, es sei denn, die Parteien haben in Bezug auf den betreffenden Vertrag ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

2.3 Die Anwendbarkeit von allgemeinen oder besonderen (Einkaufs-)Bedingungen der Gegenpartei auf eine Vereinbarung wird von S&K Trucks ausdrücklich abgelehnt, es sei denn, S&K Trucks hat diese Bedingungen ausdrücklich und schriftlich für eine Vereinbarung für anwendbar erklärt. Eine solche Anerkennung der Anwendbarkeit von Bedingungen der Gegenpartei auf eine Vereinbarung bedeutet keinesfalls, dass diese Bedingungen stillschweigend auf eine später abgeschlossene Vereinbarung anwendbar sind.

2.4 Im Falle der Nichtigkeit oder Aufhebung einer oder mehrerer Bedingungen durch die Gegenpartei bleiben die übrigen Bedingungen in vollem Umfang auf die Vereinbarung anwendbar. Die Parteien werden sich abstimmen, um eine nichtige oder für nichtig erklärte Bestimmung der Bedingungen durch eine gültige oder nicht anfechtbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der nichtigen oder für nichtig erklärten Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

2.5 Wenn eine Vereinbarung von einer oder mehreren Bedingungen abweicht, haben die Bestimmungen der Vereinbarung Vorrang. Die übrigen Bedingungen gelten in solchen Fällen weiterhin in vollem Umfang für die Vereinbarung.

2.6 Falls Übersetzungen dieser Bedingungen erstellt wurden, hat die Version in niederländischer Sprache Vorrang vor der/den Version(en) in einer anderen Sprache.

3. Angebote, Vereinbarung und Preis

3.1 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, ist ein Angebot unverbindlich und während des im Angebot angegebenen Zeitraums gültig. Wenn im Angebot keine Frist für die Annahme angegeben ist, läuft das Angebot in jedem Fall sieben (7) Tage nach dem im Angebot angegebenen Datum ab.

3.2 Ein von der Gegenpartei innerhalb der Gültigkeitsdauer angenommenes Angebot kann von S&K Trucks innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach dem Datum des Eingangs der Annahme bei S&K Trucks widerrufen werden, ohne dass dies zu einer Verpflichtung von S&K Trucks führt, der Gegenpartei einen etwaigen Schaden zu ersetzen.

3.3 Die in einem Angebot oder einer Vereinbarung angegebenen Preise sind in Euro und verstehen sich – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – ausschließlich der Kosten für Verpackung, Transport und andere Kosten für den Versand, Einfuhrdokumente, (Transport-)Versicherung(en), Reisezeit, Reisekosten und Unterbringungskosten sowie ausschließlich der Umsatzsteuer und/oder anderer staatlich auferlegter Abgaben gleich welcher Art.

3.4 Die Vereinbarung ersetzt und annulliert alle früheren Vorschläge, Korrespondenz, Vereinbarungen oder andere Kommunikationen zwischen den Parteien, die vor dem Abschluss der Vereinbarung stattgefunden haben, ungeachtet dessen, wie sehr sie von der Vereinbarung abweichen oder ihr widersprechen.

3.5 Änderungen und/oder Ergänzungen der Vereinbarung sind nur nach schriftlicher Annahme durch S&K Trucks gültig. S&K Trucks ist nicht verpflichtet, Änderungen und/oder Ergänzungen einer Vereinbarung zu akzeptieren und ist berechtigt, den Abschluss einer separaten Vereinbarung zu verlangen. S&K Trucks ist berechtigt, die mit Änderungen und/oder Ergänzungen der Vereinbarung verbundenen Kosten der Gegenpartei in Rechnung zu stellen.

4. Zahlung

4.1 In Bezug auf die von S&K Trucks zu liefernden Waren und/oder Dienstleistungen stellt S&K Trucks der Gegenpartei eine Rechnung aus.

4.2 Die Zahlung erfolgt innerhalb von acht (8) Tagen nach Rechnungsdatum, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Zahlung erfolgt auf ein von S&K Trucks angegebenes Bankkonto. Der Zeitpunkt der Zahlung wird durch den Zeitpunkt bestimmt, an dem S&K Trucks von seiner Bank die Mitteilung erhalten hat, dass der Betrag gutgeschrieben wurde.

4.3 Wenn eine Rechnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist vollständig bezahlt wurde, befindet sich die Gegenpartei von Rechts wegen und ohne weitere Inverzugsetzung sofort in Verzug und schuldet Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat (es sei denn, der gesetzliche Handelszinssatz ist höher, in diesem Fall gilt dieser Satz) ab dem Datum nach Fälligkeit der betreffenden Rechnung, wobei ein Teil eines Monats als voller Monat zählt. Darüber hinaus gehen alle außergerichtlichen Inkassokosten zu Lasten der Gegenpartei, wobei diese Kosten im Voraus von den Parteien auf mindestens 15 % der ausstehenden Forderung, mindestens jedoch 150,- € festgelegt werden, unbeschadet des Rechts von S&K Trucks, die tatsächlichen außergerichtlichen Kosten geltend zu machen, wenn diese höher sind.

4.4 Wenn die Gegenpartei mit der Zahlung einer der in Artikel 4.3 genannten Rechnungen in Verzug ist, werden auch alle anderen ausstehenden Rechnungen sofort fällig, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung erforderlich ist.

4.5 Die von der Gegenpartei geleisteten Zahlungen dienen jeweils der Begleichung der geschuldeten Kosten, der Zinsen und anschließend der am längsten ausstehenden fälligen Rechnungen, auch wenn die Gegenpartei zum Zeitpunkt der Zahlung angibt, dass sich die Zahlung auf eine andere Rechnung bezieht.

4.6 Unbeschadet der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen hat die Gegenpartei kein Recht, ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber S&K Trucks auszusetzen oder mit den Zahlungsverpflichtungen von S&K Trucks gegenüber der Gegenpartei zu verrechnen.

4.7 S&K Trucks hat das Recht, alle Forderungen gegenüber der Gegenpartei mit den Schulden zu verrechnen, die S&K Trucks gegenüber der Gegenpartei oder einer der anderen mit der Gegenpartei verbundenen (juristischen) Personen hat.

4.8 Alle Forderungen von S&K Trucks gegenüber der Gegenpartei sind in den folgenden Fällen sofort fällig und zahlbar:

  • Wenn S&K Trucks nach Abschluss der Vereinbarung von Umständen erfährt, die berechtigten Anlass zu der Befürchtung geben, dass die Gegenpartei nicht in der Lage sein wird, ihren Verpflichtungen nachzukommen, liegt dies im alleinigen Ermessen von S&K Trucks;
  • Wenn S&K Trucks die Gegenpartei bei Abschluss der Vereinbarung aufgefordert hat, eine Besicherung für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Sinne von Artikel 4.9 zu leisten, und diese Besicherung nicht oder nur unzureichend geleistet wird;
  • Falls die Gegenpartei Konkurs oder ein Zahlungsmoratorium beantragt, die Gegenpartei liquidiert oder für insolvent erklärt wird oder – sofern die Gegenpartei eine natürliche Person ist – das niederländische Gesetz zur Umschuldung natürlicher Personen (WSNP) auf die Gegenpartei Anwendung findet.

4.9 S&K Trucks ist jederzeit berechtigt, auf der Grundlage seiner Einschätzung der Kreditwürdigkeit der Gegenpartei eine Besicherung oder eine vollständige oder anteilige Vorauszahlung für die Erfüllung der fälligen und nicht fälligen Zahlungsverpflichtungen der Gegenpartei zu verlangen. Wenn und solange die Gegenpartei die geforderte Besicherung oder die vollständige oder anteilige Vorauszahlung nicht leistet, ist S&K Trucks berechtigt, ihre Lieferverpflichtung auszusetzen.

5. Lieferzeit

5.1 Eine von S&K Trucks im Rahmen einer Vereinbarung angegebene Lieferzeit ist immer ein Richtwert und kann daher niemals als Frist angesehen werden, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Eine Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit gibt in keinem Fall ein Recht auf Schadenersatz.

5.2 Bei der Bestimmung der Lieferzeit geht S&K Trucks davon aus, dass sie den Auftrag unter den Umständen ausführen kann, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung herrschten.

5.3 S&K Trucks ist nach Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit nur dann in Verzug, wenn sie von der Gegenpartei eine schriftliche Inverzugsetzung erhalten hat, in der ihr eine Frist von einem (1) Monat zur Lieferung gesetzt wird, und sie diese nicht innerhalb dieser Frist einhält. Im Falle einer Auflösung hat die Gegenpartei keinen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, die Fristüberschreitung ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Geschäftsführung von S&K Trucks und/oder ihrer leitenden Angestellten zurückzuführen.

6. Art der Lieferung

6.1 Das Risiko für die an die Gegenpartei zu liefernden Waren geht auf die Gegenpartei ab dem Lager von S&K Trucks (Blokzijl, Niederlande) oder dem Lager einer von S&K Trucks beauftragten dritten Partei („Ex Works“, wie in der neuesten Fassung der ICC Incoterms enthalten) über, sofern in der Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde, gehen die Kosten für Export- und Importzölle, Abfertigungsgebühren, Steuern und andere staatliche Abgaben jeglicher Art, die mit dem Transport und der Lieferung der Waren durch S&K Trucks verbunden sind, zu Lasten der Gegenpartei.

6.2 Die Lieferung erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises der Waren, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. S&K Trucks hat jederzeit das Recht, die Lieferung der Waren auszusetzen oder die Zulassungsbescheinigung für die Waren einzubehalten, bis der Kaufpreis vollständig gezahlt ist.

6.3 S&K Trucks hat ihre Lieferverpflichtung erfüllt, indem sie der Gegenpartei die Waren zum vereinbarten Zeitpunkt in ihrem Lager oder dem Lager eines von S&K Trucks beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt hat. Das Lieferdokument und/oder die Begleitdokumente des Spediteurs, die von der Gegenpartei oder in ihrem Namen unterzeichnet sind, stellen den vollständigen Beweis für die Lieferung der im Lieferdokument und/oder in den Begleitdokumenten angegebenen Waren durch S&K Trucks dar.

6.4 Das Angebot der bestellten Waren durch S&K Trucks an die Gegenpartei zur Lieferung ist der Lieferung dieser Waren gleichgestellt. Wenn die Gegenpartei die Lieferung der Waren verweigert, lagert S&K Trucks die Waren für einen Zeitraum von fünfzehn (15) Arbeitstagen nach dem Datum der Lieferung an einem Ort ihrer Wahl. Nach Ablauf dieser Frist ist S&K Trucks nicht mehr verpflichtet, die von der Gegenpartei bestellten Waren zur Verfügung der Gegenpartei zu halten und ist berechtigt, die Waren an einen Dritten zu verkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen. Die Gegenpartei bleibt verpflichtet, die Vereinbarung zu erfüllen, indem sie die Waren auf erste Aufforderung von S&K Trucks zum vereinbarten Preis annimmt, und die Gegenpartei ist außerdem verpflichtet, S&K Trucks den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Weigerung der Gegenpartei ergibt, die Waren anzunehmen, einschließlich der Lager- und Transportkosten.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von S&K Trucks bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Gegenpartei alle ihre Verpflichtungen, die sich aus der/den Vereinbarung(en) ergeben oder damit zusammenhängen, erfüllt hat, einschließlich der Ansprüche auf Vertragsstrafen, Zinsen und Kosten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Gegenpartei verpflichtet, die von S&K Trucks gelieferten Waren getrennt von anderen Waren aufzubewahren und deutlich als Eigentum von S&K Trucks zu kennzeichnen und sie ordnungsgemäß zu versichern.

7.2 Im Falle der Lieferung von Waren an die Gegenpartei in einem anderen Gebiet als den Niederlanden unterliegen die betreffenden Waren – wenn und sobald sie sich auf dem Gebiet des betreffenden Landes befinden – neben dem in Artikel 7.1 festgelegten Eigentumsvorbehalt nach niederländischem Recht auch einem Eigentumsvorbehalt gemäß Artikel 7.1 nach dem Recht des betreffenden Landes, mit der Maßgabe, dass ansonsten ausschließlich niederländisches Recht auf die Vereinbarung gemäß Artikel 14 Anwendung findet.

7.3 Solange die gelieferten Waren unter Eigentumsvorbehalt stehen, darf die Gegenpartei diese nicht außerhalb ihres normalen Geschäftsbetriebs belasten oder darüber verfügen.

7.4 Nachdem S&K Trucks seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, kann sie die gelieferten Waren zurückfordern. Die Gegenpartei gestattet S&K Trucks, den Ort zu betreten, an dem sich die Waren befinden.

8. Abnahme und Garantie

8.1 In jedem Fall wird die Gegenpartei, nachdem S&K Trucks ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung erfüllt hat, die gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen innerhalb einer angemessenen Frist (nicht mehr als zwei (2) Tage nach der Lieferung) einer Abnahmeprüfung unterziehen. Wenn die Gegenpartei S&K Trucks innerhalb dieser angemessenen Frist nach der Lieferung keine Mängel schriftlich mitgeteilt hat, wird davon ausgegangen, dass die gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen von der Gegenpartei abgenommen wurden und den in der Vereinbarung festgelegten Anforderungen und Leistungen entsprechen.

8.2 Alle anderen Mängel an den gelieferten Waren, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht sichtbar sind, müssen S&K Trucks innerhalb von zwei (2) Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich und unter Angabe von Gründen mitgeteilt werden, andernfalls gelten die gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen als von der Gegenpartei angenommen und entsprechen den in der Vereinbarung festgelegten Anforderungen und Leistungen.

8.3 Für von S&K Trucks gelieferte Waren wird der Gegenpartei keine Garantie gewährt, da es sich um ein Handelsunternehmen handelt (Kauf und Verkauf von Waren, ohne dass S&K Trucks die Waren selbst benutzt oder geprüft hat). Die Gegenpartei hat immer die Möglichkeit, die gekauften Waren zu prüfen und kauft die Waren in dem Zustand, in dem sie sich befinden.

9. Verfallsdaten

9.1 Rechtliche Ansprüche und sonstige Befugnisse der Gegenpartei, gleich welcher Art, gegenüber S&K Trucks im Zusammenhang mit gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen verjähren nach zwölf (12) Monaten ab dem Datum, an dem die Gegenpartei von der Existenz dieser Rechte und Befugnisse Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen können, aber vor Ablauf dieser Frist keine schriftliche Forderung bei S&K Trucks eingereicht wurde.

9.2 Für den Fall, dass die Gegenpartei innerhalb der in Artikel 9.1 genannten Frist bei S&K Trucks eine schriftliche Forderung im Zusammenhang mit den von S&K Trucks gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen eingereicht hat, erlöschen alle Ansprüche der Gegenpartei, wenn S&K Trucks nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Monaten nach Erhalt der schriftlichen Forderung vor dem zuständigen Gericht auf der Grundlage von Artikel 14 der Bedingungen Klage erhoben hat.

10. Auflösung

10.1 Für den Fall, dass die Gegenpartei eine oder mehrere ihrer Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht erfüllt, ist die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug und S&K Trucks hat das Recht, ohne weitere Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention die Vereinbarung durch eine schriftliche Mitteilung an die Gegenpartei einseitig ganz oder teilweise aufzulösen und/oder ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung auszusetzen, ohne dass S&K Trucks zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist und unbeschadet aller Rechte, die S&K Trucks zustehen, einschließlich des Rechts auf vollständigen Schadenersatz. Alle Forderungen, die S&K Trucks in diesen Fällen gegenüber der Gegenpartei hat oder erlangt, sind sofort und in voller Höhe fällig.

10.2 Im Falle des Konkurses, der Zahlungseinstellung, der Schließung, der Liquidation oder der Übernahme oder einer vergleichbaren Situation des Unternehmens der Gegenpartei, oder wenn die Gegenpartei ihren Betrieb einstellt, oder wenn ein erheblicher Teil des Kapitals der Gegenpartei beschlagnahmt wird, oder wenn die Gegenpartei nicht mehr als fähig angesehen werden muss, ihren Verpflichtungen aus der Vereinbarung nachzukommen, ist die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug und S&K Trucks hat das Recht, die Vereinbarung ganz oder teilweise einseitig durch eine schriftliche Mitteilung aufzulösen, ohne dass S&K Trucks zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist und unbeschadet ihrer weiteren Rechte, einschließlich des Rechts von S&K Trucks auf vollständigen Schadenersatz.

10.3 Wenn S&K Trucks Probleme mit der Lieferung von Waren hat (aus welchem Grund auch immer), hat S&K Trucks das Recht, die Vereinbarung einseitig, ganz oder teilweise, ohne weitere Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Intervention, durch eine schriftliche Mitteilung an die Gegenpartei aufzulösen und/oder ihre Verpflichtungen aufgrund der Vereinbarung auszusetzen, ohne dass S&K Trucks zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist und unbeschadet aller Rechte, die S&K Trucks zustehen, einschließlich des Rechts auf vollständigen Schadenersatz.

11. Haftung und Versicherung

11.1 S&K Trucks haftet für Schäden, die der Gegenpartei durch einen von S&K Trucks zu vertretenden Mangel bei der Ausführung der Vereinbarung entstehen. Erstattungsfähig sind jedoch nur die Schäden, gegen die S&K Trucks versichert ist oder – in Anbetracht der Art des Geschäfts von S&K Trucks und des Marktes, auf dem es tätig ist – vernünftigerweise hätte versichert sein müssen, und nur bis zu dem Betrag, den der Versicherer in diesem Fall auszahlt.

11.2 Nicht erstattungsfähig:

  • Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen der Gegenpartei oder Dritter entgegen den von S&K Trucks erteilten Anweisungen oder entgegen der Vereinbarung und den Bedingungen verursacht wurden;
  • Schäden als unmittelbare Folge von unrichtigen, unvollständigen und/oder fehlerhaften Informationen, die S&K Trucks von der Gegenpartei oder in deren Namen zur Verfügung gestellt wurden.

11.3 Wenn:

  • S&K Trucks zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht in der Lage ist, eine Versicherung im Sinne von Absatz 1 abzuschließen oder diese nicht zu angemessenen Bedingungen zu verlängern;
  • der Versicherer keine (vollständige oder anteilige) Entschädigung für den betreffenden Schaden leistet;
  • der betreffende Schaden (oder ein Teil davon) nicht durch die Versicherung gedeckt ist;

die Entschädigung des Schadens auf den Betrag begrenzt ist, den S&K Trucks mit der Gegenpartei für die betreffende Vereinbarung vereinbart hat (ohne Mehrwertsteuer), mit einem Höchstbetrag von EUR 10.000. Wenn dies der Fall ist, werden zusätzlich zu den Bestimmungen in Artikel 11.2 alle von der Gegenpartei erlittenen finanziellen Verluste, wie z. B. – aber nicht beschränkt auf – Handelsverluste, Folgeschäden, Verzugsverluste und Gewinneinbußen, nicht für die Entschädigung berücksichtigt.

12. Einhaltung und Entschädigung

12.1 Die Gegenpartei garantiert S&K Trucks, dass die von S&K Trucks gelieferten Waren niemals, weder direkt noch indirekt, unter Verstoß gegen nationale oder internationale Sanktionsgesetze, Anti-Korruptionsgesetze oder ähnliche Vorschriften verwendet, verkauft oder weiterverkauft werden.

12.2 Die Gegenpartei wird S&K Trucks unverzüglich informieren, wenn sie den Verdacht hat, dass ein (End-)Nutzer der Waren oder ein (Zwischen-)Händler gegen Artikel 12.1 verstößt.

12.3 Die Gegenpartei garantiert S&K Trucks, dass die ihr in diesem Artikel auferlegte Verpflichtung auch jeder Partei auferlegt wird, an die sie die Waren verkauft, liefert oder zur Nutzung überlässt.

12.4 Die Gegenpartei stellt S&K Trucks von allen Ansprüchen und Forderungen Dritter (einschließlich Bußgeldern) und allen sonstigen Kosten (einschließlich Kosten für Rechtsbeistand) frei, die sie im Zusammenhang mit den in diesem Artikel 12 beschriebenen Situationen geltend macht. Auf erstes Anfordern von S&K Trucks wird die Gegenpartei S&K Trucks den entstandenen Schaden ersetzen.

13. Höhere Gewalt

13.1 Höhere Gewalt ist definiert als ein Versäumnis bei der Erfüllung einer Vereinbarung, das S&K Trucks nicht zuzurechnen ist.

13.2 Der Begriff „Höhere Gewalt“ im Sinne von Artikel 13. 1 wird in jedem Fall – aber nicht ausschließlich – verstanden als ein Mangel infolge von (a) Problemen bei Lieferanten, (b) Feuer, (c) besonderen Witterungsbedingungen (wie z. B. Überschwemmungen), (d) staatlichen Maßnahmen (sowohl national als auch international), einschließlich Import- und Exportverboten, Import- und Exportbeschränkungen und anderen Reisebeschränkungen, (d) Krieg, Mobilisierung, Aufruhr, Aufstand, Belagerungszustand, (e) Sabotage, (f) Transportbeschränkungen und (g) Transportverzögerungen.

13.3 Im Falle von höherer Gewalt hat S&K Trucks die Wahl, entweder die Ausführung der Vereinbarung auszusetzen, bis die Situation höherer Gewalt nicht mehr besteht, oder die Vereinbarung anteilig aufzulösen, nachdem sie sich zunächst für die Aussetzung entschieden hat. Die Gegenpartei hat in beiden Fällen keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Wenn der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen durch S&K Trucks aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als dreißig (30) Tage dauert, ist die Gegenpartei ebenfalls berechtigt, die Vereinbarung teilweise (für die Zukunft) aufzulösen, mit der Maßgabe, dass S&K Trucks berechtigt ist, eine Rechnung für die bereits geleistete Arbeit zu stellen, wobei gemäß Artikel 13.4 im Falle einer teilweisen Auflösung keine Verpflichtung zur Zahlung von (eventuellem) Schadenersatz besteht.

13.4 Wenn S&K Trucks bei Eintritt der höheren Gewalt seine Verpflichtungen bereits anteilig erfüllt hat oder nur teilweise erfüllen kann, hat es das Recht, diesen Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handele es sich um eine gesonderte Vereinbarung.

14. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

14.1 Alle von S&K Trucks geschlossenen Vereinbarungen unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.

14.2 Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien werden ausschließlich durch das Gericht von Overijssel, Standort Zwolle, entschieden.

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Sol & Kleene Trucks B.V.

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